Satzung

 

Satzung des Sportschützenclub von 1961 Fockbek e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 17. Juni 1961 gegründete Verein führt den Namen
„Sportschützenclub von 1961 Fockbek e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Fockbek und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rendsburg eingetragen.
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im Norddeutschen Schützenbund von 1869 e.V., der als Landesfachverband Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. ist. Gleichzeitig ist der Verein Mitglied des jeweiligen Kreisschützenverbandes und Mitglied des Kreissportverbandes und dessen übergeordnetem Dachverband, dem Landessportverband Schleswig - Holstein e. V.. Der Verein erkennt die Satzung der übergeordneten Fachve rbände und die Schießsportordnungen in ihrer jeweiligen Fassung an.

§ 2 Zweck und Ziele
1. Zweck des Vereins ist
a) allen Freunden des Schießsports die Ausübung dieser Sportart zu ermöglichen.
b) Tradition und Schützenbrauchtum als wertvollen Bestandte il unseres Volkslebens zu wahren.
c) Den Schießsport als Leibesübung zu pflegen und die Jugend in diesem Sport zu fördern.
d) Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschni tts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein gibt sich eine Jugendordnung nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein umfaßt
a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Die ordentlichen Mitglieder werden in eine Jugend-, eine Damen-, eine Schützen- und eine Altersschützenabteilung eingeteilt.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr ab, sowie die Ehrenmitglieder.
4. Die Mitgliedschaft kann von allen Personen erworben werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Die Aufnahme in den Verein muß bei dem Vorstand schriftlich beantragt werden, welcher über den Antrag entscheidet. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen hierzu der schriftlichen Zustimmung der Elter n bzw. der Erziehungsberechtigten.
Im Falle der Ablehnung des Antrages brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Die Berufung gilt als abgelehnt, wenn sie nicht mindestens 2/3 aller Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.
5. Jedes Mitglied erhält zur Bestätigung seiner Aufnahme eine Mitgliedskarte a usgehändigt.
6. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder und sonstige Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie die anderen Mitglieder und sind beitragsfrei.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Zur Bestreitung seiner Ausgaben in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Zahlungsweise jährlich durch die Jahresmitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
a) Erklärung des Austritts
b) Ausschluß aus dem Verein
c) Tod
2. Die Erklärung des Austritts aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
3. Der Vorstand des Vereins kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn
a) dasselbe sich einer strafbaren Handlung schuldig macht, durch welche auch der Ruf und das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt werden. Dies trifft beso nders bei ehrenrührigen Delikten zu;
b) dasselbe trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt und mindestens ein Jahr den Zahlungen rückständig ist;
c) dasselbe die Zwecke und Ziele des Vereins gröblich verletzt, den Vereinsfrieden stört, sich unsportlich ve rhält, und sein Ausschluß daher im Interesse des Vereins notwendig erscheint.
In geringen Fällen kann der Vorstand gegen das Mitglied eine Teilnahmesperre an sportlichen Veranstaltungen bis zu einem Jahr verhängen.
4. Der Ausschluß nach § 5 Ziffer 3 ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß durch den Vorstand kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Berufung an die
Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche vermögensrechtlicher Art der Ausgeschiedenen.

§ 6 Leitung
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat jährliche einmal im ersten Vierteljahr eines Jahres stattzufinden. Zu ihr sind alle Mitglieder schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung an den öffe ntlichen Anschlagstellen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher einzuladen.
2. Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmzahlen
b) Verlesung des Protokolls der vorjährigen Mitgliederversammlung
c) Bericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
d) Bericht des Oberschützenmeisters
e) Bericht des Jugendwarts
f) Bericht des Bogenreferenten
g) Bericht des Kassenwarts und der Rechnungsprüfer
h) Entlastung des Vorstandes
i) Vorstandswahlen
j) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
k) Anträge der Mitglieder
l) Verschiedenes.
3. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

§ 8 Aufgaben und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Änderung der Satzung
e) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern in letzter Instanz
f) Entscheidung über eingebrachte Anträge
g) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
2. Jedes Mitglied des Vereins vom 18. Lebensjahr ab hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Stimmübertragung ist unzulässig.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Macht der 1. Vorsitzende von diesem Entscheidungsrecht keinen Gebrauch, so gilt die zum Beschluß stehende Sache als abgelehnt. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgli edes
c) die Auflösung des Vereins.
4. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch geheime Abstimmung. Bei Wahlen muß geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies auch nur von einem Mitglied verlangt wird.
5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung un d über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:
a) der Vorstand dies wegen Entscheidungen über wichtige Vereinsangelegenheiten für erforderlich hält,
b) wenn 1/10 aller Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen. Ein solcher Antrag ist ausführlich zu begründen.
2. Für die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist keine Frist einzuhalten. Sie muß jedoch schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Oberschützenmeister
4. dem Kassenwart
5. dem Schriftführer
6. dem Jugendwart
7. dem Bogenreferenten
8. dem Pistolenwart
9. oder den Vertretern Nr. 3 bis 8
2. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Eine Wiederwahl ist möglic h.

§ 11 Hilfsorgane des Vorstandes
1. Soweit Veranstaltungen des Vereins dies erfordern, kann der Vorstand die Arbeit an Ausschüsse übertragen, die jeweils zu bilden sind und denen mindestens 1 Vorstandsmitglied angehören muß.
2. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet -unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins- ein Jugendleben nach eigener Ordnung (sh. Anhang).
Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.
Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegen:
a) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
b) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der au ßerordentlichen Mitgliederversammlung,
c) die Leitung aller sportlichen Veranstaltungen,
d) die Regelung der Beteiligung an Wett - und Leistungskämpfen,
e) alle Entscheidungen in Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer für den Gesamtvorstand beträgt 1 Jahr.
Ausnahme:
Folgende Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt:
a) der 1. Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Oberschützenmeister
3. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende zusammen mit dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Oberschützenmeister.
4. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand ein, wenn dies erforderlich erscheint.
5. Jedes Vorstandsmitglied hat in den Vorstandssitzungen eine Stimme. Bei Stimmengleich heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es genügt bei Abstimmungen einfache Stimmenmehrheit.
6. Alle Ämter sind Ehrenämter.

§ 13 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist z ulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
2. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Buchführung und die Kasse des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 Vereinsvermögen
1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Der Verein hat sich aufzulösen, wenn mindestens 2/3 aller Mitgl ieder dies beantragen, der Mitgliederbestand unter 10 (zehn) aktiven Schützen absinkt oder der bisherige Zweck des Vereins wegfällt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Volksschule in Fockbek.

§ 16 Schlußbestimmung
Für den Schießbetrieb des Vereins ist die Schießordnung des Deutschen Schü tzenbundes maßgebend. Die Mitglieder des Vereins müssen Mitglieder des Deutschen Schützenbundes und des Landessportverbandes werden.

§ 17 Erfüllung und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten i st Fockbek. Gerichtsstand Rendsburg.
2. Vorstehende Satzungsänderung tritt mit dem 01.02.2002 in Kraft.


Fockbek, den 01. Februar 2008
Sportschützenclub von 1961 Fockbek e. V.
Der Vorstand


Anhang

Jugendordnung des Sportschützenclub von 1961 Fockbek e. V.


1. Der Vereinsjugendwart ist zuständig für die Jugendarbeit im Verein.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Koordinierung der gesamten Vereinsjugendarbeit
b) die Vertretung der Jugendabteilung im Vorstand
c) die Vertretung der Vereinsjugend innerhalb des Ortsjugendringes und gegenüber der behördlichen
Jugendpflege

2. Die Jugendversammlung des Vereins setzt sich zusammen aus allen Jugendlichen des Vereins im Alter bis zu 18
Jahren, dem Vereinsjugendwart sowie dessen Stellv ertreter.

3. Die Jugendversammlung des Vereins berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen, unterbreitet
Vorschläge zur Vereinsgestaltung und wählt den Vereinsjugendwart und dessen Stellvertreter.

4. Die Leitung der Jugendversammlung hat der amtiere nde Vereinsjugendwart.

5. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Auf Antrag von 10% der Mitglieder der Jugendabteilung muß eine Jugendversammlung einberufen werden.

6. Wahlverfahren:
6.1 Der Vereinsjugendwart und dessen Stellvertreter w erden von der Jugendversammlung gewählt.
6.2 Der Vereinsjugendwart und dessen Stellvertreter werden auf der Jahreshauptversammlung des Vereins bestätigt.
6.3 Wird eine Bestätigung nicht vorgenommen, so muß die Jugendversammlung erneut einen Jugendleiter bzw. Stellvertreter wählen. Die Ablehnungsgründe sind der Jugendabteilung bekanntzugeben.
6.4 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
6.5 Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen müssen vor den Jahreshauptversammlungen durchgeführt werden.

7. Die Jugendabteilung verfügt über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel zweckgebunden in eigener Zuständigkeit mit Rechnungsbelegen über den zuständigen Kassenwart.

8. Die vorstehende Jugendordnung tritt mit dem 20.01.1993 in Kraft

 

Fockbek, den 20.01.1993
Sportschützenclub von 1961 Fockbek e.V.
Der Vorstand


 

Hier die Satzung als PDF

Aktueller Stand 08.04.2024

 

 

Sportschützenclub von 1961 Fockbek e.v.

Krattredder 55

24787 Fockbek

 

+49 4331 - 6962297

 

info(at)ssc-fockbek.de

 

 

 

 

 

 

 

Liebe Vereinsmitglieder und
Vereinsmitgliederinnen!


Am Samstag, den 20.04.2024 ab 15:00 Uhr,
möchten wir euch zu einem gemütlichen
Beisammensein, Klönschnack mit Kaffee, Kuchen
und einer Abendsuppe einladen.

 

Euer Vorstand

Arno, Gisela, Rüdiger, Brigitte, Gerd, Erwin, Hans-
Peter, Tjark und Karin


Für die Abendsuppe bitten wir um einen Selbstkostenbeitrag von 5,00€.
Kaffee, Kuchen, Softgetränke und Bier sind kostenlos.

Anno 2023

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