Waffenrecht

Alkohol und Schießen

Am 22. Oktober 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen BVerwG 6 C 30.13) ein Urteil zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit infolge Alkoholgenusses gefällt. In den nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründen hat es mit aller Deutlichkeit dargelegt, dass der Genuss von alkoholischen Getränken beim Schießen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen kann.

Ausgangslage war, dass ein Jäger (dies gilt gleichermaßen für alle
rechtmäßigen Waffenbesitzer) eine Schusswaffe auf der Jagd gebraucht hatte,
nachdem er zuvor einen halben Liter Rotwein und 30 ml Wodka zu sich genommen hatte. Obwohl er keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte, sondern einen Rehbock waidgerecht erlegt hatte, sah das BVerwG dies als unerheblich an. Vielmehr gehe mit Schusswaffen nur derjenige vorsichtig und sachgemäß um, wer sie in nüchternem Zustand gebrauche und sicher sein könne, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu einer Gefährdung Dritter führen könnten. Bei der konsumierten Alkoholmenge sei dies aber nicht mit Sicherheit auszuschließen gewesen, so dass der Jäger das Risiko eingegangen sei, Dritte zu schädigen.

Sodann befasst sich das BVerwG mit der in Zuverlässigkeitsfällen zu
treffenden Prognoseentscheidung im Hinblick auf künftiges Verhalten. Die
Prognose müsse sich daran orientieren, die mit dem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, sie würden mit Waffen und Munition jederzeit ordnungsgemäß umgehen. Dies sei nicht mehr gewährleistet, wenn beim Gebrauch der Schusswaffe alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten könnten. Der darin liegende schwerwiegende Verstoß gegen das Gebot des vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs mit Waffen lasse auf eine grundlegende persönliche Fehleinstellung schließen, die nicht als situativ bedingte Nachlässigkeit minderen Gewichts angesehen werden könne.

Auch ein einmaliges Fehlverhalten könne nicht mehr toleriert werden;
vielmehr müsse in einer solchen Situation der Umgang mit Waffen und Munition wegen der typischerweise eintretenden Minderung der Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit als so riskant eingestuft werden, dass jeder Gebrauch von Schusswaffen unter Alkoholeinfluss die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet.

Diese klaren und eindeutigen Worte des BVerwG zeigen auf, dass beim Gebrauch einer Schusswaffe grundsätzlich kein Alkohol im Spiel sein darf.

Das Schnäpschen vor dem Schießen und das Bier während des Schießens sind daher tabu.

Und im übrigen auch unter Dopinggesichtspunkten sportlich relevant.

Nachher - wenn die Waffen ordnungsgemäß weggepackt sind - darf gewiss mit einem Bier der Sieg gefeiert oder die vergebene Chance begossen werden. Aber bitte daran denken: Auch auf dem Weg nach Hause mit dem Auto kein Alkohol!

Quelle DSB - Waffenhesetz - 16.03.2015GiKrö

 

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